"Geben hiermit zu wissen, daß wir den Hauswirthen zu Großen Wockern Amts Güstrow bey der neuen Regulierung ihrer Feldmark gegenwärtige Pachtversicherung erteilet haben."  /6/

Die Wokerschen Bauern erhalten ihre Hufe "mit allen dazugehörigen Äckern, Wiesen, Weiden, Gärten, Wohrten und Koppeln, und überhaupt mit aller Nutzung" auf zwanzig Jahre von Johannis 1786 bis Johannis 1806 in Pacht.

Gewisse Teile der bisherigen Feldmark bleiben von der pachtweisen Nutzung ausgeschlossen, so die Mast, die Schulzen-Ländereien, die Äcker und Wiesen des Küsters und des Schmiedes und der Triftweg zwischen dem Binnen- und dem Außenacker. Von der Wokerschen Hölzung werden 89.700 Quadratruten - etwa 195 ha - dem herzoglichen Forst zugeschlagen. Dieses Waldgebiet soll zur Hälfte eingehegt und an den besonders ausgehegten Flächen wieder aufgeforstet werden. Die andere Hälfte des Waldes bleibt den Bauern noch auf weitere vier Jahre gegen Bezahlung als Weidemöglichkeit für ihr Vieh. Dann wird aber auch diese Fläche eingehegt und darf nicht mehr behütet werden. Damit die Nachtkoppel der Dorfschaft mit Buschwerk eingefriedet werden kann, sind sie verpflichtet die Wassergräben mit Weiden zu bepflanzen, um die Ruten zur Zaunherstellung nutzen zu können. Für die Wokerschen Bauern entfällt mit dem Zeitpachtvertrag auch die Nutzung des sogenannten Rohrteichs, der genau auf der Hof-Wokerschen-Grenze liegt. Das Rohr darf nur noch durch den Pächter in Klein Wokern gewonnen werden, die Grenze des Teiches soll durch Pfähle im Feld markiert werden.

Dem Ackerwerk der Hauswirte werden aber auch Teile der Feldmark zugeschlagen. So erhält die Dorfschaft die gesamte an der Köthelschen- und Nienhäger Scheide liegende Weide zur Nutzung. Vier Holzkavel von etwa 2.500 Quadratruten - etwa 5,5 ha - sollen ausgerodet und dem Ackerwerk zugeschlagen werden. Zur ständigen Nachtkoppel wird eine Weide von 15.081 Quadratruten - etwa 32,5 ha - an der Roger- und Teterower Grenze bestimmt.

Die Wokersche Feldmark ist nun in vier Binnen- und sieben Außenschläge eingeteilt, "und müssen Pächter die 4 Binnen-Schläge in der Ordnung nutzen, daß 3 davon jährlich besäet, und zur Braach lieget, die 7 Außenschläge aber werden jährlich so genutzet, daß 3 davon besäet, 3 zur Weide und 1 zur Braach liegen bleiben." Alle neuen Hauptacker- und Wiesengräben sowie auch die Rodungen, werden durch die herzogliche Kammer finanziert. Die Bauern sind für die Reinigung der Gräben, die Wartung und Beachtung der Grenzgräben, eventuelle Neben- oder neu anzulegende Gräben verantwortlich.

Die Zeitpächter sind angehalten, die Gebäude auf ihren Höfen instandzuhalten und auf eigene Kosten zu reparieren. Sollte trotzdem ein Hausneubau notwendig sein, so erhalten sie von der herzoglichen Kammer die rohen Holzmaterialien, die nötigen Mauersteine und 100 2/3 Reichstaler angewiesen. Baulohn und Zahlgeld für die Mauersteine müssen jedoch durch den Bauern getragen werden. Die nötigen Dachschöfe werden, wie bisher üblich, durch alle Hauswirte des Dorfes gestellt. Sie sind auch weiterhin zu gegenseitigen Diensten beim Hausbau verpflichtet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Schul-, Altenteiler-Katen, Thor-, Hirten-Haus und Ställe. Zu ihrem Neubau wird nur das rohe Holz geliefert.

Zu Reparaturen auf Bauerngehöften oder an öffentlichen Gebäuden des Dorfes, wie Hirten- und Schulkaten, stellt die herzogliche Kammer das rohe Holz und die erforderlichen Mauersteine gegen Baulohn und Zahlgeld zur Verfügung. Dachschöfe müssen wie üblich durch die Hauswirte gestellt werden. Von diesen Bauvorschriften sind Büdnerkaten ausdrücklich ausgenommen, da sie anderen Regelungen unerliegen.

Für die Einfriedung der Wohrten dürfen die Bauern nun keinen Busch mehr aus dem herzoglichen Forst entnehmen. Jeder Einzelne wird verpflichtet, eine Weidenzucht anzulegen, und jährlich mindestens 30 Weiden zum Anwachs zu bringen. Für jede fehlende Weide bestimmt das Amt eine Strafe von 16 2/3 Reichstalern. Zaunpfähle, Schleete und Latten werden jedoch nach Genehmigung durch den Forst vom Amt kostenlos gestellt. Die Bauern müssen nur den nötigen Hau- und Sägerlohn entrichten.

Das nötige Feuerholz erhalten die Pächter nach wie vor aus dem herzoglichen Forst. Hierzu wird Abfallholz oder Holz aus Rodungen unentgeltlich vergeben. Das Holz zur Erhaltung der Hofwehr und anderes Nutzholz muss jedoch vom Forst angekauft werden.

Müssen auf den Äckern neue Feldsteinbrücken gesetzt werden, so trägt das Amt die Kosten, die Bauern sind verpflichtet, Hand- und Spanndienste zu leisten. Für die Erhaltung aller Dämme im Dorf, der Kommunikations-, Kirchen- und Ackerwege sowie der über die Felder gehenden Landstraßen sind die Hauswirte verantwortlich. Das dazu nötige Holz stellt das Amt zur Verfügung.

Die Zeitpächter müssen die 30 Kühe, Ochsen und Pferde des Erbschmieds, Küsters, der 13 Büdner und Einlieger frei auf die Weide und Dorfs-Hude lassen. Dafür müssen sich die Büdner auch an den allgemeinen Dorflasten, wie der Unterstützung von Arbeiten an Pfarre und Mühle mit Handdiensten oder dem Hirten- und Pfänderlohn, beteiligen.

Die Bauern sind weiterhin verpflichtet, die bisher üblichen Priester- und Küstergebühren zu zahlen und nötige Hand- und Spanndienste an der Pfarre unentgeltlich zu leisten. Auch der Müller, der bisher von diesen Diensten verschont war, muss sich nun als Zeitpächter daran beteiligen. Desweiteren haben die Bauern wie gewöhnlich die 12 Faden Deputatholz des Pfarrers nach Klaber anzufahren.

Einige der bisher geleisteten Abgaben der Dorfschaft übernimmt nun die Amtskasse. Dazu zählen jährlich 2 Reichstaler an den Prediger in Mulsow, 36 Reichstaler an die Domkirche zu Güstrow, 4 2/3 Reichstaler Wiesenpacht an die Kirche zu Wokern und die 2 Reichstaler Miete für den Acker des Hauswirts Roeggelin ebenfalls an die Wokersche Kirche. Nur der 10jährige Rückstand an die Domkirche in Güstrow muss noch durch die Wokerschen Bauern beglichen werden.

Den Pächtern werden die Wokersche Mühle und Schmiede vorgeschrieben. Fuhren und Handarbeiten zur Erhaltung der Mühle müssen durch sie unentgeltlich geleistet werden.

Das für die Wirtschaften nötige Salz muss durch die Bauern von der herzoglichen Saline in Sülze oder einer der nächsten Niederlagen abgeholt werden. Dabei müssen auch die Salzquoten des Schulmeisters, der Katen-Leute und sonstiger Dorfeinwohner mitgebracht werden. 1664 hatte Herzog Gustav Adolf die Anteile der Familie von der Lühe an der Saline in Bad Sülze für 8.000 Taler erworben, 1744 werden durch das mecklenburgische Herzogshaus auch die letzten privaten Anteile an der Saline aufgekauft.

Die Bauern werden zwar von der Ableistung der Extra-Dienste grundsätzlich entbunden, müssen aber bei nötigen Arbeiten an Bauten auf den Domänen-Höfen Klein Wokern, Dalkendorf, Tense und Mamerow doch zusätzliche Hand- und Spanndienste leisten. Jeder Spanndienst wird durch das Amt mit 16 Schilling 1/3 und jeder Handdienst mit 8 Schilling 2/3 vergütet. Auch bei Bauten des Amtes oder der neu eingeführten Polizei müssen die Bauern Holz schlagen und anfahren. Während der Ernte- und Saatzeit bleiben sie aber grundsätzlich von Extra-Diensten verschont.

Sollte ein Zeitpächter sterben, so wird, wie bisher üblich, eines seiner Kinder den Hof übernehmen können. Sollte ein Pächter mit oder ohne Verschulden in Zahlungsrückstand geraten, so wird bis zum Ende des Vertrages durch das Amt ein neuer Interimswirt bestimmt, der durch die Dorfschaft vorgeschlagen werden kann.

Die Bauern müssen auf ihrem Hof Feuerlöschgerätschaften vorweisen können, so zum Beispiel Eimer, Hacke und Feuerleiter.

Ab Johannis 1788 zahlen sie für ihre Hufen die volle Pacht in Höhe von 100 2/3 Reichstaler. Die Pachtsumme teilt sich in Hufen-Steuer und Pachtgeld. Die Hufensteuer muss jährlich im Herbst, das Pachtgeld in vier Quartalen jeweils 14 Tage vor dem Zahltermin an das Amt Güstrow gezahlt werden. An Martini ist noch die Nebensteuer für das Gesinde, an Johannis die Gebühr auf das Pachtgeld für die Renterei zu zahlen. 1786 und 1788 ist nur ein Teil der gesamten Pachtsumme zu zahlen. Die Hauswirte müssen als Sicherheit einen vollen Jahresbetrag der Pacht anzahlen, der während der Vertragszeit unverzinst stehen bleibt. Außerdem haften die Bauern mit ihrem gesamten Vermögen bei Androhung der Dorfexekution nach dem Prinzip "einer für alle, alle für einen".